Zimmer- und Geschossplan PDF Drucken E-Mail

Wir fertigen Zimmer- und Geschosspläne auf Basis digitaler Vorgaben in enger Abstimmung mit der genehmigen Stelle.

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Auszug Sonderbauverordnung (SBauVO) §56:

 

Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen für Beherbergungsstätten

(1) ¹Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. ²Türen im Zuge von Rettungswe- gen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle


  • 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen
  • 2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.