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Auszug aus:
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Bekanntmachung der Neufassung vom 1. März 2000
letzte Änderung vom 13. März 2007 (GV. NRW S. 133)
§ 54: Sonderbauten (1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften a) wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder b) wegen der besonderen Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. (2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der auf Baugrundstücken freizuhaltenden Flächen, 2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, 4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, 5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen, 6. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre Kennzeichnung, 8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 9. die Lüftung, 10. die Beleuchtung und Energieversorgung, 11. die Wasserversorgung, 12. die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und von Abfällen, 13. die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellplätze für Fahrräder, 14. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten, 15. die Anlage von Grünstreifen, Baumbepflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung von Aufschüttungen und Abgrabungen, 16. Löschwasser-Rückhalteanlagen, 17. die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter, 18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes, 19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt, 20. weitere Bescheinigungen, die nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung der baulichen Anlagen zu erbringen sind, 21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall, 22. Prüfungen und Prüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind (wiederkehrende Prüfungen), sowie die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind, 23. den Betrieb und die Benutzung. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten insbesondere für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Vorhaben.
§ 68: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§ 65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von 1. Hochhäusern, 2. baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe, 3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m² Grundfläche, 4. Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche, 5. Messe- und Ausstellungsbauten, 6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000 m² Geschossfläche, 7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen, 8. Sportstätten mit mehr als 1.600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen, 9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen, 10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, 11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten, 12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, 13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen, 14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug, 15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1. Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren, 16. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, 17. Camping- und Wochenendplätzen, 18. Regalen mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut), 19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit 1. den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, 2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17, 3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86, 4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist. (2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen 1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft sein müssen, 2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geprüft sein muss, und 3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten. Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen. (3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für 1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, 2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und 3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 aufgestellt oder geprüft werden. (4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden: 1. Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe, 2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m², 3. untergeordnete Gebäude (§ 53), 4. Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen, 5. Verkaufs- und Ausstellungsstände, 6. Einfriedungen, 7. Aufschüttungen und Abgrabungen, 8. Werbeanlagen. (5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind. (6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. (7) Über Abweichungen (§ 73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag. (8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden, - wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt, oder - für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§ 71) erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen entschieden wurde. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches oder eine Abweichung nach § 73. (9) Bauüberwachung (§ 81) und Bauzustandsbesichtigung (§ 82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt § 43 Abs. 7.
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